Satzung


§ 1 (Name, Sitz)

Der Verein hat den Namen "Unternehmergemeinschaft Achim", mit Sitz in Achim. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 120 239 eingetragen.


§ 2 (Zeitdauer und Geschäftsjahr)

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Sein Bestand wird durch das Aufkündigen von Mitgliedschaften nicht berührt, sofern die Mitgliederzahl nicht unter fünf sinkt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 (Zweck und Aufgaben)

Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe, den Wirtschaftsstandort Achim zu sichern und zu fördern, an der Stadtgestaltung mitzuwirken und die Attraktivität der Stadt Achim durch Aktionen zu fördern.

Mitarbeit im Belegungsmanagement in Verbindung mit anderen Organisationen wie z.B. Wirtschaftsförderung und Wirtschaftsbeirat.

Vertretung der gesamten Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern gegenüber der Verwaltung und den Ratsfraktionen der Stadt Achim.

Mitarbeit in Planungsgruppen der Stadt.

Durchführung von Projekten zum Zweck der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Attraktivität der Mitgliedsunternehmen.

Der Verein arbeitet interdisziplinär, überparteilich und überkonfessionell.


§ 4 (Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die im Einzugsgebiet der Stadt Achim wohnt, ihr Gewerbe betreibt, ihren Beruf ausübt oder ihren Sitz hat.

Der Beitritt hat schriftlich zu erfolgen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme ohne Begründung abgelehnt werden. In diesem Fall ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, welche endgültig entscheidet.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Mitgliederversammlungsbeschluss, der die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder ausweisen muss, verliehen.


§ 5 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

1. Durch Kündigung. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.

2. Durch Tod (natürliche Person) oder Erlöschen (juristische Person).

3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn

a) ein Mitglied in grober Weise gegen die gemeinsamen Interessen verstößt,

b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, z.B. ein Handeln gegen den Vereinszweck nach § 3 oder bei Verzug der Beitragsleistungen für den Verein von mehr als einem Jahresbeitrag.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss binnen eines Monats Berufung einlegen, worüber die Mitgliederversammlung dann endgültig zu entscheiden hat.


§ 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Die Mitglieder können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen und seinen Mitgliedern entgegen steht.


§ 7 (Beiträge)

Die jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung festgelegt. Rückständige Beiträge können eingeklagt werden. Die Beiträge werden vom Verein zu Jahresbeginn per Bankeinzugsverfahren eingezogen.


§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus 3 geschäftsführenden Vorständen:

a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden und
c) dem Vorstand für Finanzen

sowie bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Diese kann früher widerrufen werden, wenn wichtiger Grund nach § 27 BGB vorliegt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Jedes der Vorstandsmitglieder zu a), b) und c) ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einzelne Funktionen, die dem Zweck und der Aufgabe des Vereins dienen, eigenständig zu vergeben.

über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die von dem jeweiligen Protokollführer und dem Vorsitzenden der jeweiligen Sitzungen bzw. Versammlungen zu unterzeichnen sind.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Mitglieder, die sich in besonderer Weise durch ihre Vorstandsarbeit ausgezeichnet haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden berufen werden. Der Ehrenvorsitzende wird durch die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlossen. Dem Ehrenvorsitzenden können vom Vorstand besondere Aufgaben zugewiesen werden. Der Ehrenvorsitz beinhaltet folgende Rechte und Pflichten:

a) kostenlose Ehrenmitgliedschaft im Verein i. S. d. § 4 Abs. 3 der Satzung.
b) Einbindung in den Informationsfluss des Vorstands soweit die Funktion des Ehrenvorsitzende betroffen ist und einfaches Stimmrecht auf den Vorstandssitzungen.
c) Der Ehrenvorsitzende ist nicht berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Der Ehrenvorsitz erlischt mit dem Tod des Ehrenvorsitzenden, seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Verein, durch Rücktritt oder Entzug des Amtes. Die Mitgliederversammlung kann dem Ehrenvorsitzenden das Amt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aus besonderem Grund entziehen. Ein besonderer Grund liegt vor, wenn der Ehrenvorsitzende in schwerwiegender Weise gegen die in der Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins verstößt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.


§ 10 (Kassenprüfer)

Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.


§ 11 (Mitgliederversammlung)

Mindestens einmal im Jahr wird vom Vorsitzenden eine Mitgliedersammlung einberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss auch erfolgen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies vom Vorsitzenden unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt des Eingangs durchzuführen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zugehen.

Die Mitgliederversammlung des Vereins beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festlegung allgemeiner Aufgaben
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes
f) die Festsetzung der Beiträge
g) Satzungsänderungen
h) Beitritte des Vereins zu anderen Organisationen i) die Vereinsauflösung.

Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, wenn deren Einberufung satzungsmäßig erfolgt ist. Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Zu einer Satzungsänderung ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 12 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn sich mindestens 3⁄4 der in einer Mitgliederversammlung vorliegenden Stimmen dafür aussprechen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet ist der Vorstand zum Liquidatoren ernannt. über das Vermögen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes in Achim zu verwenden. Eine Rückerstattung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

Achim, den 01.04.2017